Satzung

§1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hospizverein Bonn e. V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2      Vereinszweck

  1. Der Verein betreibt ein Ambulantes Hospiz im Bonner Raum.
  2. Der Verein unterstützt als Kooperationspartner das Stationäre Hospiz am Waldkrankenhaus in Bonn-Bad Godesberg.
  3. Der Verein führt Aus- und Weiterbildungskurse für ehrenamtlich tätige Mitarbeiter/innen im ambulanten und stationären Hospizdienst durch mit dem Ziel, Schwerstkranken und Sterbenden im Bonner Raum zu Hause oder, wenn dort eine angemessene Betreuung nicht möglich ist, im Hospiz am Waldkrankenhaus eine Begleitung in der letzten Lebensphase und ein Sterben in Würde zu ermöglichen sowie den Angehörigen Beistand und Trauerbegleitung anzubieten.
    • fördert der Verein die Hospizidee in der Bonner Öffentlichkeit,
    • ergreift der Verein geeignete Maßnahmen zur Beschaffung der finanziellen Mittel für die Durchsetzung der Vereinsziele und
    • arbeitet der Verein eng mit dem Träger des Stationären Hospizes am Waldkrankenhaus zusammen.
  4. Der Verein ist getragen von christlichen Wertvorstellungen. Er wirkt im Sinne von Diakonie und Caritas.
  5. Das Begleitungsangebot richtet sich an Schwerstkranke, Sterbende und deren Angehörige, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrer religiösen Anschauung.

§3      Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig, sie verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber
    von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig mit Ausnahme der hauptamtlich Beschäftigten. Auslagen können erstattet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4      Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zielsetzung des Vereins bejaht. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Mitgliedern durch Auflösung.
  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die Kündigung wird jeweils zum Jahresende wirksam.
  4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Der schriftliche Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§5      Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Eintritt oder Austritt während eines Jahres ist stets der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
  3. Ehrenamtlich Mitarbeitende sollten Vereinsmitglieder sein.

§6      Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7      Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in (geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB).
    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beisitzer/innen bestellen. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand.
  2. Vorstandsmitglieder und Beisitzer/innen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, einschließlich der Beisitzer, anwesend sind.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertreten.
  5. Der Vorstand setzt sich nach besten Kräften für die Vereinsziele ein und führt die Vereinsgeschäfte.

§8      Mitgliederversammlung

  1. Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.
  3. Die Mitglieder nehmen auf der Mitgliederversammlung die Berichte des Vorstands und des Schatzmeisters entgegen, beschließen über die Entlastung des Vorstands, wählen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und die Kassenprüfer und setzen die Mitgliedsbeiträge fest. Die Mitgliederversammlung kann auch Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern schriftlich zu übermitteln.

§9      Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Diese haben die Finanzen des Vereins jährlich zu prüfen, den Jahresabschluss gegenzuzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

§10    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam berechtigten Liquidatoren.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hospizstiftung Bonn, ersatzweise an den Träger des Stationären Hospizes.

§11     Satzungsänderung

  1. Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom September 2005.



Bonn, den 23. Juni 2010
Als gemeinnützig und mildtätig anerkannt.
Steuernummer 206/5865/0953

0228 / 62 906 900

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